Erwägungsgrund 12 32013L0036
Zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Kreditinstituten sollten die Maßnahmen zur Koordinierung der Beaufsichtigung von Kreditinstituten für sie alle gelten. Dabei sollte jedoch den objektiven Unterschieden aufgrund ihrer Satzungen und ihrer in den nationalen Vorschriften festgelegten Aufgabenstellungen Rechnung getragen werden.