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Das Abfangen umfasst unter anderem das Abhören, die Überwachung und die Kontrolle des Inhalts von Kommunikationen sowie das Ausforschen des Inhalts von Daten entweder direkt durch den Zugang zum Informationssystem und seine Benutzung oder indirekt durch die Benutzung elektronischer Abhör- oder Mithörvorrichtungen mit technischen Hilfsmitteln.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets“…
„Informationsaustausch und -zugang“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Behörden gemäß…
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Begriff „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“…
Als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsanlage insbesondere, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim…
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets"…
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.