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In Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, das Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Zugang zu einem Rechtsbeistand über das Telefon zu organisieren. Eine solche Einschränkung dieses Rechts sollte jedoch auf Fälle beschränkt werden, in denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person nicht von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde befragt wird.
In Fällen, in denen sich der Verdächtige oder die beschuldigte Person an einem weit entfernten Ort, wie etwa in Überseegebieten, befindet, oder wenn der…
Den Mitgliedstaaten sollte es ferner gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen,…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv…
Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK,…
Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen, wenn in…
Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, allgemeine Informationen — beispielsweise auf einer Internetseite oder durch ein in Polizeidienststellen ausliegendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.