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Das Übergabeverfahren spielt bei der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen eine zentrale Rolle. Die Einhaltung der im Rahmenbeschluss 2002/584/JI vorgegebenen Fristen ist für diese Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung. Daher sollten diese Fristen eingehalten werden, gesuchte Personen aber dennoch ihre Rechte nach dieser Richtlinie in einem Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in vollem Umfang wahrnehmen können.
Das Recht der gesuchten Person, im Ausstellungsmitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, berührt nicht die Fristen nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI…
Das in dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf schriftliche Rechtsbelehrung bei der Festnahme sollte entsprechend auch für Personen gelten, die für die Zwecke…
Zur Gewährleistung einer raschen, effektiven und kohärenten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen ist es erforderlich, Fristen zu setzen.…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines…
Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde (im Folgenden „gesuchte Personen“), sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht auf Zugang…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, unverzüglich eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.