Erwägungsgrund 21 32024R3011
Diese Verordnung berührt nicht die Verfahrensrechte, wie sie in der Charta oder in anderen Rechtsakten der Union, etwa in den Richtlinien 2010/64/EU, 2012/13/EU, 2013/48/EU, (EU) 2016/343, (EU) 2016/800 und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mitgliedstaaten, die durch diese gebunden sind, festgelegt sind. Insbesondere sollte die ersuchende Behörde sicherstellen, dass solche nach dem Unionsrecht und nach nationalem Recht vorgesehenen Rechte gewahrt werden, wenn sie um die Übertragung von Strafverfahren nach dieser Verordnung ersucht.