Erwägungsgrund 13 32024R3011
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden so benennen, dass der Grundsatz des direkten Kontakts zwischen diesen Behörden gefördert wird.
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden so benennen, dass der Grundsatz des direkten Kontakts zwischen diesen Behörden gefördert wird.