Erwägungsgrund 8 32013L0054
Verschiedene Teile von MLC 2006 haben in unterschiedliche Rechtsakte der Union Eingang gefunden, sowohl in Bezug auf die Flaggenstaatpflichten als auch auf die Hafenstaatpflichten. Mit der vorliegenden Richtlinie sollen nun einige der in Titel 5 von MLC 2006 vorgesehenen Bestimmungen über die Erfüllung und Durchsetzung in das Unionsrecht aufgenommen werden, die die Teile von MLC 2006 betreffen, für die solche Bestimmungen noch nicht erlassen worden sind. Diese Teile decken sich mit denen, die im Anhang zur Richtlinie 2009/13/EG des Rates wiedergegeben sind.