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Dem Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 können in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) Legehennen bis zum 31. Dezember 2017 weiter in Käfigen im Sinne dieses Kapitels gehalten werden. Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt. Eier aus Betrieben, deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.“
Die Richtlinie 1999/74/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung:
Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2014 festgelegt.“
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: „Abweichend von Absatz 1 gilt für Mayotte der 31. Dezember 2027 als Termin für die darin vorgesehenen Maßnahmen.“
Im Bereich Landwirtschaft ist in Bezug auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates festzuhalten, dass in Mayotte Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.