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Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) enden die Fristen nach Buchstabe a Ziffern ii und iii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c am 22. Dezember 2021.“
In Absatz 4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Die in Absatz 1 vorgesehenen Zeitspannen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:“.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Fristen gemäß Unterabsatz 1 werden für Mayotte der 22. Dezember 2015 bzw. der 22. Dezember 2018 festgelegt.“
Dem Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.“
Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 2000/60/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.