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Jede natürliche oder juristische Person, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde Beweismittel erlangt, sollte berechtigt sein, diese für die Zwecke einer Schadensersatzklage zu verwenden, an der sie als Partei beteiligt ist. Eine solche Verwendung sollte auch natürlichen oder juristischen Personen gestattet werden, die in ihre Rechte und Pflichten eintreten, einschließlich durch Erwerb ihres Anspruchs. Falls die Beweismittel von einer juristischen Person erlangt wurden, die einer Unternehmensgruppe angehört, die für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV ein Unternehmen darstellt, sollte die Verwendung dieser Beweismittel auch anderen juristischen Personen gestattet sein, die demselben Unternehmen angehören.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Beweismittel, die von einer natürlichen oder juristischen Person allein durch Einsicht in die Akten einer…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei einer von den nationalen Gerichten für die Zwecke von Schadensersatzklagen angeordneten Offenlegung von…
Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Erhebung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs nach § 33a Absatz 1 erforderlich sind, ist…
Den Beweismitteln kommt bei der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales…
Die Verwendung von Beweismitteln, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, darf jedoch die wirksame Durchsetzung des…
Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen nationales Wettbewerbsrecht oder das Wettbewerbsrecht der Union erfordern in der Regel eine komplexe Analyse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.