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Wenn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird oder eine Wettbewerbsbehörde eine Untersuchung einleitet, besteht die Gefahr, dass die betroffenen Personen Beweismittel vernichten oder verbergen, die für die Substantiierung des Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten nützlich wären. Um die Vernichtung relevanter Beweismittel zu verhindern und um zu gewährleisten, dass gerichtliche Offenlegungsanordnungen befolgt werden, sollten die nationalen Gerichte hinreichend abschreckende Sanktionen verhängen können. Bei Prozessparteien kann das Risiko, dass im Verfahren über Schadensersatzklagen für sie nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden, eine besonders wirksame Sanktion sein und helfen, Verzögerungen zu verhindern. Für die Verletzung der Pflichten zum Schutz vertraulicher Informationen und für die missbräuchliche Verwendung der durch die Offenlegung erlangten Informationen sollten ebenfalls Sanktionen vorgesehen werden. Sanktionen sollten auch verhängt werden können, wenn Informationen, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, in Schadensersatzklagen missbräuchlich verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte befugt sind, die Offenlegung von Beweismitteln, die vertrauliche Informationen enthalten,…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Sanktionen, die von den nationalen Gerichten verhängt werden können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei einer von den nationalen Gerichten für die Zwecke von Schadensersatzklagen angeordneten Offenlegung von…
Relevante Beweismittel, die Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, sollten zwar grundsätzlich für Schadensersatzklagen zur…
Den Beweismitteln kommt bei der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales…
Die Verwendung von Beweismitteln, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, darf jedoch die wirksame Durchsetzung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.