Erwägungsgrund 8 32014L0104
Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen und tätig sind, unterliegen abweichenden Verfahrensvorschriften, die wesentlichen Einfluss auf den Umfang haben, in dem sie für Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht haftbar gemacht werden können. Diese uneinheitliche Durchsetzung des unionsrechtlichen Schadensersatzanspruchs kann nicht nur zu einem Wettbewerbsvorteil für einige Unternehmen führen, die gegen Artikel 101 oder 102 AEUV verstoßen haben, sondern auch von der Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr in den Mitgliedstaaten abschrecken, in denen das Recht auf Schadensersatz wirksamer durchgesetzt wird. Da die Unterschiede zwischen den in den Mitgliedstaaten geltenden Haftungsregelungen sowohl den Wettbewerb als auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können, ist es angebracht, diese Richtlinie auf die doppelte Rechtsgrundlage der Artikel 103 und 114 zu stützen.