Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wird eine Schadensersatzklage in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat erhoben, dessen Wettbewerbsbehörde bzw. Rechtsmittelinstanz die Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV, die Gegenstand der Klage ist, festgestellt hat, so sollte es möglich sein, diese Feststellung in einer bestandskräftigen Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz vor einem nationalen Gericht zumindest als Anscheinsbeweis dafür vorzulegen, dass eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen wurde. Die Feststellung kann gegebenenfalls zusammen mit allen anderen von den Parteien erbrachten Beweisen geprüft werden. Die Wirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden und Rechtsmittelinstanzen, in denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften festgestellt wird, gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nationaler Gerichte nach Artikel 267 AEUV.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz…
die Frage, inwieweit es den Klägern, die Schadensersatz wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht fordern, die Gegenstand einer durch eine…
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden ist ein…
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bestimmt Folgendes: „Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder nationale Gerichte das nationale…
Da keine entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, gelten für Schadensersatzklagen die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren der…
In Anbetracht dessen, dass massive Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht oft einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, müssen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.