Erwägungsgrund 15 32020L1828
Diese Richtlinie sollte die in Anhang I genannten Rechtsakte unberührt lassen; daher sollten durch sie weder die in diesen Rechtsakten festgelegten Begriffsbestimmungen geändert oder erweitert noch ein etwa darin enthaltenes Durchsetzungsverfahren ersetzt werden. So könnten beispielsweise die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten oder darauf beruhenden Durchsetzungsmechanismen weiterhin für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher genutzt werden, sofern sie anwendbar sind.