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Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten Tochtergesellschaften oder andere, von ihnen kontrollierte Einrichtungen mit bestimmten Tätigkeiten, wie der Fakturierung oder der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten an die Rechtsinhaber, beauftragen können. In diesen Fällen sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die anwendbar wären, wenn die betreffende Tätigkeit direkt von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt würde, auf die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften oder anderen Einrichtungen anwendbar sein.
den von ihr vertretenen Rechtsinhabern oder den Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern, wenn solche Einrichtungen Mitglieder der Organisation für die…
Damit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Bestimmungen dieser Richtlinie befolgen können, sollten die Nutzer ihnen entsprechende Angaben…
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten in der Lage sein, im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen mit anderen Organisationen Rechte…
Damit Rechtsinhaber, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer Zugang zu Informationen über den Tätigkeitsbereich der Organisation…
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechtsinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten…
Diese Richtlinie sollte Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung in keiner Weise daran hindern, unter Einhaltung der in den Artikeln 101 und 102 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.