Erwägungsgrund 12 32014L0026
Diese Richtlinie gilt zwar für alle Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit Ausnahme von Titel III, der nur für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gilt, die Urheberrechte an Musikwerken für die länderübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen, lässt jedoch die Regelungen für die Wahrnehmung von Rechten in den Mitgliedstaaten, wie die individuelle Rechtewahrnehmung, die erweiterte Geltung eines Vertrags zwischen einer repräsentativen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und einem Nutzer, das heißt erweiterte kollektive Lizenzen, die verpflichtende kollektive Wahrnehmung und die gesetzlichen Vermutungen in Bezug auf die Vertretung und Übertragung von Rechten an Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, unberührt.