Erwägungsgrund 5 32014L0027
Die Änderungen sind notwendig, um die künftige Effektivität dieser Richtlinien sicherzustellen. Es ist das Ziel der vorliegenden Richtlinie, den Geltungsbereich der genannten Richtlinien nicht zu ändern. Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, das in den genannten Richtlinien vorgesehene Schutzniveau für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizubehalten und nicht zu senken. In Anbetracht des derzeitigen technischen Fortschritts sollten die genannten Richtlinien aber im Einklang mit Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates regelmäßig überprüft werden, um die Kohärenz der Rechtsvorschriften und ein angemessenes Niveau für Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherzustellen, wenn in der Arbeitsumwelt gefährliche chemische Stoffe und Gemische vorhanden sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Berufen gewidmet werden, bei denen sie häufig mit gefährlichen Stoffen und Gemischen in Kontakt kommen.