Erwägungsgrund 8 32014L0027
In Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG wird auf die aufgehobenen Richtlinien 90/679/EWG und 90/394/EWG des Rates verwiesen. Diese Verweise sollten durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2004/37/EG ersetzt werden.