Erwägungsgrund 14 32014L0042
Für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung sowie von Vermögensgegenständen, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, sollte für von dieser Richtlinie erfasste Straftaten der weite Straftatsbegriff gelten. Nach dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Anschluss an eine rechtskräftige Verurteilung die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie die Einziehung ihres Wertersatzes vorzusehen. Diese Pflichten sollten in Bezug auf Straftaten, die nicht von der vorliegenden Richtlinie erfasst sind, bestehen bleiben, und der Begriff „Ertrag“, wie er in der vorliegenden Richtlinie definiert wird, sollte in ähnlicher Weise in Bezug auf Straftaten ausgelegt werden, die von der vorliegenden Richtlinie nicht abgedeckt werden. Die Mitgliedstaaten können die Einziehung des Wertersatzes gegebenenfalls nach Maßgabe des nationalen Rechts als eine Maßnahme definieren, die der direkten Einziehung untergeordnet ist oder eine Alternative dazu darstellt.