Erwägungsgrund 63 32016L2341
EbAV sollten — unter Berücksichtigung der Art des eingerichteten Altersversorgungssystems und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands — klare und ausreichende Informationen für potenzielle Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitstellen, um diese in ihren ruhestandsbezogenen Entscheidungen zu unterstützen und ein hohes Maß an Transparenz in den verschiedenen Phasen eines Systems — Phase vor dem Beitritt, Phase der Mitgliedschaft (einschließlich der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand) und Ruhestandsphase — zu gewährleisten. Insbesondere sollten Informationen über die erworbenen Anwartschaften, die projizierte Höhe der Rentenleistungen, Risiken und Garantien sowie die Kosten bereitgestellt werden. Sofern die projizierte Höhe der Rentenleistungen auf ökonomischen Szenarien beruht, sollten diese Informationen auch ein ungünstiges Szenario umfassen, bei dem es sich um ein extremes, aber dennoch plausibles Szenario handelt. Sofern Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen, sind zusätzliche Informationen über das Anlageprofil, die verschiedenen Optionen und die frühere Performance erforderlich. Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen — insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 und 21, in denen die Zugänglichkeit bzw. der Zugang zu Informationen geregelt sind — Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich festlegen, wer die Informationen für potenzielle Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger (zum Beispiel über Rentenaufzeichnungsdienste) bereitstellen kann.