Erwägungsgrund 49 32014L0053
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Kriterien, die Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 1999/5/EG erfüllen müssen, damit sie der Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen sicherzustellen. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf dem gleichen Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen ausüben. Dies erfordert mithin die Festlegung verbindlicher Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.