Erwägungsgrund 52 32014L0028
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese durchgesetzt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.