Erwägungsgrund 124 32018L1972
Die gemeinsame Nutzung von Netzinfrastrukturen — und in einigen Fällen von Funkfrequenzen — kann eine wirksamere und effizientere Nutzung der Funkfrequenzen ermöglichen und den raschen Netzausbau sichern, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten. Bei der Festlegung der mit Funkfrequenznutzungsrechten zu verknüpfenden Bedingungen sollten die zuständigen Behörden auch in Erwägung ziehen, Formen der gemeinsamen Nutzung oder Koordinierung zwischen Unternehmen zu genehmigen, um die wirksame und effiziente Funkfrequenznutzung oder Einhaltung der Versorgungsverpflichtungen gemäß Grundsätzen des Wettbewerbsrechts sicherzustellen.