Erwägungsgrund 11 32014L0056
Am Ende der Abschlussprüfung steht die Beurteilung, ob der Abschluss des geprüften Unternehmens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk der Rechnungslegung vermittelt. Interessenträger sind sich aber möglicherweise nicht der Grenzen einer Prüfung bewusst, z. B. hinsichtlich der Wesentlichkeit, von Stichprobenverfahren, der Rolle des Prüfers bei der Aufdeckung von Betrug und der Verantwortlichkeit des Managements, was zu Erwartungslücken führen kann. Um diese Erwartungslücke zu verkleinern, muss der Umfang einer Abschlussprüfung deutlicher gemacht werden.