Erwägungsgrund 22 32014L0056
Um eine angemessene Aufsicht über grenzüberschreitend tätige oder in einem Netzwerk organisierte Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sicherzustellen, müssen die nationalen Aufsichtsbehörden Informationen austauschen. Damit die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur die Bediensteten der Aufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichten, sondern alle Personen, denen sie Aufgaben übertragen.