Erwägungsgrund 4 32014L0056
Abschlussprüfungen erfordern angemessene Kenntnisse in Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Sozialrecht, die je nach Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt sein können. Um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Abschlussprüfungen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten eine Ausgleichsmaßnahme vorschreiben können, wenn sich ein Abschlussprüfer, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in ihrem Hoheitsgebiet dauerhaft niederlassen möchte und hierfür die Zulassung benötigt. Eine solche Maßnahme sollte der Berufserfahrung des betreffenden Abschlussprüfers Rechnung tragen. Sie sollte weder zu unverhältnismäßigen Belastungen für den Abschlussprüfer führen, noch die Erbringung von Prüfungsleistungen in dem Mitgliedstaat behindern oder weniger attraktiv machen, der eine Ausgleichsmaßnahme vorschreibt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Abschlussprüfer, welche die Zulassung beantragen, entweder auf der Grundlage einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs gemäß Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zuzulassen. Am Ende des Anpassungslehrgangs sollte der Abschlussprüfer in der Lage sein, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen, nachdem eine Bewertung ergeben hat, dass er über einschlägige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat verfügt.