Erwägungsgrund 28 32014L0056
Damit der im AEUV vorgesehene neue Rechtsrahmen seine volle Wirkung entfalten kann, müssen die Durchführungsbefugnisse im Sinne von Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angepasst und durch geeignete Bestimmungen gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV ersetzt werden.