Erwägungsgrund 25 32014L0057
Da das Ziel dieser Richtlinie — die Sicherstellung der Verfügbarkeit strafrechtlicher Sanktionen für zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs in der gesamten Union — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.