Erwägungsgrund 26 32014L0057
Zunehmende grenzüberschreitende Aktivitäten machen eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erforderlich, die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Marktmissbrauch zuständig sind. Der Aufbau und die Zuständigkeiten dieser nationalen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten ihrer Zusammenarbeit nicht im Wege stehen.