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Es sollte die allgemeine Regel gelten, dass die Gruppensanierungs- und Gruppenabwicklungspläne für die Gruppe als Ganzes ausgearbeitet werden und Maßnahmen in Bezug auf das Mutterinstitut und alle einzelnen Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind, enthalten. Die relevanten Behörden sollten im Rahmen des Abwicklungskollegiums alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Bewertung und Annahme dieser Pläne zu gelangen. In den besonderen Fällen jedoch, in denen ein Einzelsanierungs- bzw. -Abwicklungsplan ausgearbeitet wurde, umfasst der Geltungsbereich des von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bewerteten Gruppensanierungsplans oder der von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beschlossene Gruppenabwicklungsplan nicht die Unternehmen der Gruppe, für die die relevanten Behörden Einzelpläne bewertet oder erstellt haben.
Gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörden gemäß Artikel…
Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichtsbehörde gleichzeitig die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, hat…
Die Behandlung von Gruppen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung gemäß dieser Richtlinie sollte für alle Gruppen von Kreditinstituten gelten, die…
Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen sollten bei der Ausarbeitung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in…
Um einen einheitlichen Ansatz für Institute und Gruppen sicherzustellen, sollte der Ausschuss ermächtigt werden, für solche Institute und Gruppen nach Anhörung…
Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Erforderlichkeit, Verfahren anzuwenden, bei denen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.