Erwägungsgrund 7 32014L0059
Bei der Ausübung derartiger Befugnisse und bei der Wahl von Maßnahmen sollten die Umstände des Ausfalls berücksichtigt werden. Gerät ein einzelnes Institut in Schwierigkeiten, während das Finanzsystem als Ganzes dagegen stabil bleibt, muss es den Behörden möglich sein, ohne Rücksicht auf Ansteckungseffekte ihre Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Andererseits sollte in einem fragilen Umfeld mehr Augenmerk darauf gelegt werden, eine Destabilisierung der Finanzmärkte zu vermeiden.