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Die Behandlung von Gruppen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung gemäß dieser Richtlinie sollte für alle Gruppen von Kreditinstituten gelten, die auf konsolidierter Basis überwacht werden, einschließlich Gruppen, deren Unternehmen miteinander in einer Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates stehen. In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollte den finanziellen, technischen und unternehmerischen Strukturen der jeweiligen Gruppe Rechnung getragen werden. Wenn Einzelsanierungs- und -Abwicklungspläne für Institute aufgestellt werden, die Teil einer Gruppe sind, sollten die relevanten Behörden möglichst große Kohärenz mit den Sanierungs- und Abwicklungsplänen für den Rest der Gruppe anstreben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln…
Gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörden gemäß Artikel…
Es sollte die allgemeine Regel gelten, dass die Gruppensanierungs- und Gruppenabwicklungspläne für die Gruppe als Ganzes ausgearbeitet werden und Maßnahmen in…
Um die Kohärenz mit den vorhandenen Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und das höchstmögliche Niveau an Finanzstabilität für…
Diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zielen darauf ab, die Solvenz von Instituten zu sichern. Kommt es trotz der Solvenzanforderungen zu einer…
Die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die gegenseitige Anerkennung und den Vollzug von Beschlüssen in allen Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.