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Im Fall der Abwicklung einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe sollten bei allen Abwicklungsmaßnahmen die möglichen Folgen der Abwicklung in sämtlichen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.
Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben c, d oder genannte Feststellung…
Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, achten die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung…
Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten, die…
Bei Beschlüssen oder Maßnahmen, die sich in mehr als einem Mitgliedstaat auswirken können, insbesondere bei Beschlüssen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten…
Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen sollten bei der Ausarbeitung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in…
Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Erforderlichkeit, Verfahren anzuwenden, bei denen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.