Erwägungsgrund 73 32025L0001
Aufgrund schwerwiegender Risiken für die Finanzstabilität in einem betreffenden Mitgliedstaat und in der Union müssen gegebenenfalls dringend Krisenmanagementmaßnahmen getroffen werden. Deshalb sollten nach nationalem Recht vorgesehene Verfahren für den Antrag auf vorab erteilte gerichtliche Zustimmung zu einer Krisenmanagementmaßnahme sowie für die gerichtliche Prüfung eines solchen Antrags beschleunigt erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die betreffende Behörde ihren Beschluss unmittelbar nach der Genehmigung durch das Gericht fassen kann. Diese Möglichkeit sollte unbeschadet des Rechts interessierter Parteien bestehen, beim Gericht eine Aufhebung des Beschlusses zu beantragen. Sie sollte jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum nach der Ergreifung der Krisenmanagementmaßnahme durch die Abwicklungsbehörde gewährt werden, damit die Anwendung des Abwicklungsbeschlusses nicht übermäßig verzögert wird.