Erwägungsgrund 62 32014L0059
Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Institut zugutekommen. Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten den Inhabern dieser Anteile oder anderer Eigentumstitel zugutekommen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall des Instituts und aus dem Abwicklungsverfahren berechnet werden.