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Durch die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts dürfte eine koordinierte Abwicklung, die für alle Institute der Gruppe am ehesten zum bestmöglichen Ergebnis führen dürfte, erleichtert werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sollte das Gruppenabwicklungskonzept vorschlagen und es dem Abwicklungskollegium vorlegen. Nationale Abwicklungsbehörden, die mit dem Konzept nicht einverstanden sind oder die beschließen, eigenständige Abwicklungsmaßnahmen zu treffen, sollten erläutern, aus welchen Gründen sie nicht einverstanden sind, und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen von dem Gruppenabwicklungskonzept erfassten Abwicklungsbehörden diese Gründe zusammen mit den Einzelheiten etwaiger von ihnen geplanter eigenständiger Abwicklungsmaßnahmen mitteilen. Eine nationale Behörde, die beschließt, von dem Gruppenabwicklungskonzept abzuweichen, sollte den potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität derjenigen Mitgliedstaaten, in denen sich die anderen Abwicklungsbehörden befinden, sowie der potenziellen Wirkung auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung tragen.
Ist eine Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht…
Ist eine Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht…
Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept im Sinne des § 164, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen…
Das Gruppenabwicklungskonzept ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die…
Um einen einheitlichen Ansatz für Institute und Gruppen sicherzustellen, sollte der Ausschuss ermächtigt werden, für solche Institute und Gruppen nach Anhörung…
Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Erforderlichkeit, Verfahren anzuwenden, bei denen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.