Erwägungsgrund 28 32014L0092
Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf Kontowechsel, bei denen beide Zahlungsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie abweichende Bestimmungen festzulegen oder beizubehalten, wenn dies eindeutig im Interesse des Verbrauchers ist.