Erwägungsgrund 17 32014L0092
Die Entgeltterminologie sollte von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, sodass den Besonderheiten lokaler Märkte Rechnung getragen werden kann. Als repräsentativ sollten Dienste betrachtet werden, die bei mindestens einem Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat entgeltpflichtig sind. Darüber hinaus sollte in Bezug auf Dienste, die einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, die für die Definition dieser Dienste verwendete Terminologie auf Unionsebene standardisiert werden, um die Zahlungskontoangebote unionsweit besser vergleichbar zu machen. Damit bei den nationalen Listen ein hinreichender Grad an Homogenität gewährleistet ist, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) („EBA“) Leitlinien erlassen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Dienste auf nationaler Ebene zu ermitteln, die besonders stark in Anspruch genommen werden und die die höchsten Kosten für die Verbraucher erzeugen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der der Kommission und der EBA bis zum 18. Dezember 2014 die entsprechenden Behörden angeben, an die diese Leitlinien zu richten sind.