Erwägungsgrund 2 32015L1127
Das in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG angeführte Verfahren R1 betrifft Abfälle, die als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens den Schwellenwert erreicht, der nach der in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG genannten Energieeffizienzformel (R1-Formel) berechnet wird.