Erwägungsgrund 16 32015L1535
In beiden Fällen ist der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 EUV verpflichtet, das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen, um die Möglichkeit zu schaffen, dass Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag eines Gesetzgebungsaktes ausgearbeitet oder ein verbindlicher Rechtsakt der Kommission erlassen wird.