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Aufgrund der infrastrukturbedingten Einschränkungen bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind, und der Notwendigkeit, ihre Anbindung zu erleichtern, sollte im Fall dieser Anlagen mehr Zeit für die Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte eingeräumt werden.
Angesichts der allgemeinen Vorteile von Fernwärme wegen ihres Beitrags zur geringeren örtlichen Nutzung von Brennstoffen, die viel Luftverschmutzung bewirken,…
Damit genügend Zeit bleibt, um bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen technisch an die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie anzupassen, sollten die…
Angesichts der Bedeutung von Gasverdichterstationen für die Zuverlässigkeit und den sicheren Betrieb von nationalen Gasübertragungsnetzen und angesichts der…
Zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft sollten in der vorliegenden Richtlinie Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten…
Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Anhang II Teil…
Um bestimmten besonderen Umständen Rechnung zu tragen, unter denen die Anwendung der Emissionsgrenzwerte im Vergleich zum Umweltnutzen unverhältnismäßig hohe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.