Erwägungsgrund 34 32010L0075
Im Hinblick auf ein hohes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau und zur Vermeidung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zu Anlagen, für deren Betrieb weniger strenge Umweltnormen gelten, müssen für Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen in der Union strenge Betriebsbedingungen, technische Anforderungen und Emissionsgrenzwerte festgelegt und aufrechterhalten werden.