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Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausführung von Zahlungsvorgängen fest, soweit es sich bei den Geldbeträgen um E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG handelt. Diese Richtlinie regelt jedoch nicht die Ausgabe von E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG. Zahlungsinstitute sollten daher nicht befugt sein, E-Geld auszugeben.
„E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener…
Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere…
E-Geld und für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommene Geldbeträge sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld fest, wobei die Mitgliedstaaten die folgenden Kategorien von…
Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und…
Zahlungsvorgänge, bei denen E-Geld gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.