Art. 48 32015L2436
Dauer der Eintragung
(1)
Die Dauer der Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.
(2)
Die Eintragung kann gemäß Artikel 49 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
Die Dauer der Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.
Die Eintragung kann gemäß Artikel 49 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.