Erwägungsgrund 5 32015L0254
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist die EFSA außerdem zuständig für die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen nationalen Stellen, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt. Insbesondere ist in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehen, dass die EFSA in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten zu handeln hat und dass die Mitgliedstaaten mit der EFSA zusammenarbeiten müssen, um die Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten.