Erwägungsgrund 11 32015L0412
Während des Zulassungsverfahrens eines bestimmten GVO sollte ein Mitgliedstaat dazu auffordern können, dass der geografische Geltungsbereich einer/eines gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgelegten Anmeldung/Antrags so angepasst wird, dass das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ganz oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist. Die Kommission sollte das Verfahren erleichtern, indem sie dem Anmelder/Antragsteller die Aufforderung des Mitgliedstaats unverzüglich unterbreitet, und der Anmelder/Antragsteller sollte auf diese Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist antworten.