Erwägungsgrund 18 32015L0412
Während der festgesetzten Stillhaltefrist sollte der Antragsteller bzw. Inhaber der Zulassung, der von Maßnahmen betroffen wäre, mit denen der Anbau eines GVO in einem Mitgliedstaat beschränkt oder untersagt wird, alle Tätigkeiten in Verbindung mit dem Anbau des jeweiligen GVO in dem betreffenden Mitgliedstaat unterlassen.