Erwägungsgrund 21 32015L0412
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, die zuständige Behörde oder die Kommission aufzufordern, sein gesamtes Hoheitsgebiet oder Teile davon wieder in den geografischen Geltungsbereich der Zustimmung bzw. Zulassung, von dem es vorher ausgeschlossen wurde, aufzunehmen. In diesem Fall sollte nicht die Notwendigkeit bestehen, das Ersuchen dem Inhaber der Zustimmung bzw. Zulassung zu übermitteln und seine Zustimmung einzuholen. Die zuständige Behörde, die die Zustimmung erteilt hat, bzw. die Kommission gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollte den geografischen Geltungsbereich der Zustimmung oder der Entscheidung über die Zulassung entsprechend ändern.