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Bis zum 20. Juli 2029 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden keine in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie beauftragen.
Während des Zeitraums bis zu dem in Absatz 1 genannten Tag (im Folgenden „Übergangszeitraum“) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nur die zuständigen Behörden Verfahren im Zusammenhang mit den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 einleiten und durchführen dürfen, wie Verfahren im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch, der Durchsetzung oder jeder Form der Amts- und Rechtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 9, 29, 32, 33, 34 und 35 dieser Richtlinie zuständigen…
Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, und…
Wenn in einem Mitgliedstaat die in Absatz 4 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders…
Um die missbräuchlichen Praktiken, die während der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 aufgetreten sind, zu verhindern und um die Grundrechte der Bürgerinnen…
„zuständige amtliche Stelle“: Die unter den Ziffern i und ii genannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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