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Die Richtlinie gilt für folgende die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte: Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe p gilt diese Richtlinie in folgenden Fällen nicht für Verhaltensweisen, die eine Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen darstellen:
Geschwindigkeitsübertretung,
Nichtanlegen des Sicherheitsgurts,
Überfahren eines roten Lichtzeichens,
Trunkenheit im Straßenverkehr,
Fahren unter Drogeneinfluss,
Nichttragen eines Schutzhelms,
unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren,
Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug,
gefährliches Überholen,
gefährliches Parken oder Halten,
Überfahren einer oder mehrerer durchgehender Linien,
Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung,
Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bildung und Benutzung von Rettungsgassen oder über die Vorfahrt für Einsatzfahrzeuge,
Fahren mit einem überladenen Fahrzeug,
Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen,
Fahrerflucht,
Nichtbeachtung der Vorschriften an Bahnübergängen.
die Informationen über die Grenzen von Beschränkungen, Verboten oder Verpflichtungen mit Geltung in bestimmten Zonen, den derzeitigen Zufahrtsstatus und Bedingungen für den Verkehr in Zonen mit Zufahrtsbeschränkungen und Daten über dauerhafte Zufahrtsbeschränkungen wurden nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission erstellt und über den nationalen Zugangspunkt zugänglich gemacht;
der Fahrer beachtet nicht die Vorschriften im Zusammenhang mit Gebühren und sonstigen Entgelten, die vor der Einfahrt in Bereiche mit Zufahrtsbeschränkungen zu zahlen sind.
Diese Richtlinie berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den folgenden Bestimmungen von Rechtsakten der Union ergeben:
Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates ;
Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Verfahren für die Zustellung von Verfahrensurkunden nach Artikel 5 des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ;
die Bestimmungen über die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen gemäß den Richtlinien 2010/64/EU , 2012/13/EU , 2013/48/EU , (EU) 2016/343 , (EU) 2016/800 und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG;
Verstöße, die in den Anwendungsbereich der im Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche betreffen:
Kapitel III dieser Verordnung gilt nicht für Verstöße innerhalb der Union nach Richtlinie 2014/17/EU und Richtlinie 2014/92/EU.
Reis, Teil II;
Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.